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Waage als Symbol für ausgewogene Vermögensübertragung – Erbschaftsteuer bei Schlenger Steuerberater in Mainz

Erbschaftsteuer Mainz

Erbschaft- und Schenkungsteuer Vermögen weitergeben, steuerlich durchdacht

Schlenger Steuerberater in Mainz begleitet Vermögensübertragungen steuerlich und erstellt Ihre Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen. Beim Übertragen von Vermögen zählt der Blick fürs Detail – und der richtige Zeitpunkt.

Leistungsumfang

Was wir für Sie tun


Von der Beratung vor der Übertragung über die Bewertung bis zur Steuererklärung – und in Abstimmung mit allen Beteiligten.

  • Beratung zu Erbschaft- und Schenkungsteuer

    vor der Übertragung, wenn sich noch etwas gestalten lässt

  • Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen

    vollständig erstellt und beim Finanzamt eingereicht

  • Prüfung und Nutzung von Freibeträgen

    wer welchen Freibetrag hat – und wann er wieder zur Verfügung steht

  • Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen

    für steuerliche Zwecke, nach den Regeln des Bewertungsgesetzes

  • Abstimmung mit Notar und Rechtsanwalt

    damit steuerliche und rechtliche Seite zusammenpassen

  • Steuerliche Begleitung der Unternehmensnachfolge

    wenn ein Betrieb Teil der Übertragung ist

Zusammenarbeit

Wer welchen Teil übernimmt


Rechtsberatung im engeren Sinne leisten Rechtsanwälte und Notare. Wir übernehmen die steuerliche Seite und arbeiten mit ihnen zusammen – so greift beides ineinander.

  • Testament und Erbvertrag: Rechtsanwalt oder Notar
  • Steuerliche Bewertung und Gestaltung: wir
  • Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung: wir
  • Gemeinsame Abstimmung, damit beides zusammenpasst
Ordner mit Unterlagen zu Erbschaft und Schenkung bei Schlenger Steuerberater in Mainz
Ihr Vorteil

Warum der Zeitpunkt zählt


Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer früh plant, kann Vermögen in mehreren Schritten übertragen und dabei deutlich Steuern sparen. Wer erst im Erbfall plant, hat diese Möglichkeit nicht mehr.

Ihre Vorteile

Was Sie davon haben


Der Zeitpunkt zählt

Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer früh plant, überträgt in mehreren Schritten.

Freibeträge vollständig genutzt

Wir prüfen, welche Freibeträge greifen und wie sie sich über die Jahre verteilen lassen.

Bewertung inklusive

Immobilien und Betriebsvermögen bewerten wir für steuerliche Zwecke, statt Schätzungen zu übernehmen.

Abgestimmt mit Notar und Anwalt

Bei Übertragungen arbeiten wir mit den beteiligten Beratern zusammen.

Nachfolge mitgedacht

Die steuerliche Begleitung der Unternehmensnachfolge gehört dazu – nicht in ein zweites Mandat.

Zeit für Fragen

Bei Vermögensübertragungen geht es selten nur um Steuern. Wir nehmen uns die Zeit, die das Thema braucht.

Zusammenarbeit

So läuft die Zusammenarbeit


  1. Überblick über das Vermögen

    Was ist vorhanden, wie ist es zu bewerten, wer soll es bekommen.

  2. Freibeträge und Zeitpunkte planen

    Wir zeigen, welche Schritte wann sinnvoll sind – und was sie kosten.

  3. Übertragung begleiten

    Abgestimmt mit Notar und Anwalt, mit Erläuterung der Steuerfolgen jedes Schritts.

Mitarbeiterin mit Mappe – Freibeträge und Fristen im Blick bei Schlenger Steuerberater in Mainz
Gut zu wissen

Freibeträge, Fristen und Verschonung


Die wichtigsten Eckdaten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer – damit Sie einschätzen können, worüber wir sprechen.

Allgemeine Angaben zum Rechtsstand 2026. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall – was für Ihre Situation gilt, klären wir gemeinsam.

500.000 €
Freibetrag für EhegattenGilt ebenso für eingetragene Lebenspartner, bei Schenkung wie im Erbfall.
400.000 €
Freibetrag je KindUnd zwar je Elternteil. Für Enkel gelten 200.000 Euro.
10 Jahre
Wiederkehr der FreibeträgeFreibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung – der Grund, früh zu planen.
3 Monate
Anzeigefrist beim FinanzamtErbfall und Schenkung sind grundsätzlich binnen drei Monaten anzuzeigen.
85 %
Verschonung von BetriebsvermögenBetriebsvermögen kann zu 85 Prozent steuerfrei bleiben, unter engeren Voraussetzungen zu 100 Prozent. Dafür gelten Behaltens- und Lohnsummenfristen.
Steuerklassen und Steuersätze

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?


Das hängt von zwei Dingen ab: wie eng Sie mit der Person verwandt sind, von der Sie erben oder etwas geschenkt bekommen (Steuerklasse), und wie viel nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt. Für Erbschaft und Schenkung gelten dieselben Sätze.

Steuerklassen und Freibeträge (§§ 15, 16 ErbStG)
KlasseWer gehört dazu?Freibetrag
IEhegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern im Erbfall500.000 € (Ehegatten), 400.000 € (Kinder), 200.000 € (Enkel), 100.000 € (übrige)
IIGeschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten, Eltern und Großeltern bei Schenkung20.000 €
IIIAlle übrigen, auch unverheiratete Lebensgefährten20.000 €
Steuersätze nach Steuerklasse (§ 19 ErbStG)
Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
darüber30 %43 %50 %

Rechenbeispiel

Ein Kind erbt von seiner Mutter 600.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro sind 200.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse I gilt dafür ein Satz von 11 Prozent – die Erbschaftsteuer beträgt 22.000 Euro.

Vereinfachtes Beispiel zum Rechtsstand 2026, ohne Versorgungsfreibetrag, Hausrat-Freibeträge oder Befreiungen wie das Familienheim. Was in Ihrem Fall gilt, rechnen wir gemeinsam durch.

Gut zu wissen

Häufige Fragen


Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?
Ja, ein Erbfall ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Wir übernehmen die Meldung und prüfen, ob eine Steuererklärung abzugeben ist.
Ist eine Schenkung günstiger als ein Erbe?
Häufig ja, weil sich Freibeträge über die Jahre mehrfach nutzen lassen. Ob es für Ihre Situation zutrifft, klären wir im Gespräch.
Arbeiten Sie mit Notaren und Anwälten zusammen?
Ja. Bei Übertragungen stimmen wir uns mit den beteiligten Beratern ab. Rechtsberatung im engeren Sinne – Testament und Erbvertrag – leisten Rechtsanwälte und Notare.
Wie hoch sind die Freibeträge?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro je Elternteil, Enkel 200.000 Euro. Die Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.
Muss ich das Familienheim versteuern?
Die Übertragung des selbst genutzten Familienheims an den Ehegatten kann steuerfrei bleiben. Bei Kindern gilt die Befreiung bis 200 Quadratmeter Wohnfläche, wenn sie die Wohnung zehn Jahre selbst nutzen. Wir prüfen die Voraussetzungen im Einzelfall.
Wie wird eine Immobilie für die Steuer bewertet?
Nach dem Bewertungsgesetz, je nach Objekt im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Die Wertansätze wurden zuletzt angepasst und liegen häufig näher am Marktwert als früher – ein Grund, Übertragungen neu zu rechnen.
Unverbindlich & persönlich

Denken Sie über eine Übertragung nach?

Sprechen Sie uns an – je früher wir planen, desto mehr Gestaltungsraum bleibt.